Antwortdatum: 28.10.2024
Grundsätzlich wählen die Sozialversicherungsträger eine geeignete Reha-Einrichtung. Wer eine bestimmte Klinik bevorzugt, kann einen 'Wunsch und Wahlrecht' anmelden, muss aber Mehrkosten selber tragen, falls es teurer ist. Der Leistungsträger darf nur medizinisch notwendige und wirtschaftliche Leistungen bezahlen. Das 'Wunsch- und Wahlrecht' aus § 9 SGB IX muss beachtet werden, aber ist nicht grenzenlos.