Antwortdatum: 11.11.2024
Selbst bei B-Ware oder 2. Wahl muss der Händler wenigstens die gesetzliche Mindestgewährleistung gewähren. Er kann sie auf ein Jahr verkürzen, aber nicht vollständig streichen. Das Produkt darf nicht bedeutend schlechter sein, als es dem Kaufversprechen entspricht. Liegen bekannte Mängel vor, muss er sie offenlegen. Unerkannte oder neu auftretende Mängel fallen unter die normale Gewährleistung.