Antwortdatum: 14.01.2025
Solange Sie kein spezielles Verwahrverhältnis (z. B. Garderobe gegen Gebühr) vereinbart haben, sind Sie nicht verpflichtet, die fremden Gegenstände Ihrer Kunden zu beaufsichtigen. Ein stillschweigendes Verwahrverhältnis könnte entstehen, wenn Sie aktiv anbieten, Mantel oder Tasche aufzubewahren. Ist das nicht der Fall und legt der Kunde sein Eigentum ohne Absprachen im Geschäft ab, haften Sie in der Regel nicht. Es gilt § 690 BGB (unentgeltliche Verwahrung), bei dem die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Dennoch empfiehlt es sich, gefundene Gegenstände eine Zeitlang aufzubewahren und Kunden aus Kulanz bei der Suche zu helfen.