§ 651h BGB erlaubt den kostenfreien Rücktritt, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände eintreten, die die Durchführung erheblich beeinträchtigen. Naturkatastrophen, Terroranschläge oder Epidemien können darunterfallen. Der Veranstalter muss dann den Reisepreis erstatten. Schadensersatz gibt es in diesem Fall allerdings nicht, da niemand Schuld hat.
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