Antwortdatum: 19.01.2025
Grundsätzlich sind Klauseln, die das gesetzliche Widerrufs- oder Gewährleistungsrecht aushebeln, unwirksam. Das BGB verbietet, Verbraucher durch AGB in ihren unverzichtbaren Rechten zu beschneiden. Werden solche Klauseln trotzdem vereinbart, sind sie rechtlich nichtig und Verbraucher können sich auf die gesetzlichen Ansprüche berufen. Häufig führen solche Verstöße zu Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Mitbewerber.