Antwortdatum: 08.11.2024
Ehegatten dürfen ihren Güterstand, etwa Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft modifiziert, Gütergemeinschaft vereinbaren. Der Ehevertrag erfordert notarielle Beurkundung. Allerdings bestehen Schranken: Klauseln, die einen Ehegatten einseitig benachteiligen (z.B. völliger Ausschluss von Unterhalt oder Versorgungsausgleich in sittenwidrigem Ausmaß), sind unwirksam (§ 138 BGB). Man muss den Kernbereich des Familienrechts und die beidseitige Fairness wahren.