Antwortdatum: 03.11.2024
Bei Grundversorgern gelten bestimmte Regelungen, und Preisanpassungsklauseln müssen transparent sein. Einseitige Erhöhungen sind nur zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart und begründet sind (z.B. steigende Beschaffungskosten). Verbraucher haben bei solchen Preiserhöhungen meist ein Sonderkündigungsrecht. Kommt es zu intransparenten oder willkürlichen Änderungen, können diese unwirksam sein. Die Bundesnetzagentur oder Verbraucherzentralen raten, Verträge sorgfältig zu prüfen.