Antwortdatum: 28.10.2024
Bei Arglist, also vorsätzlicher Falschangabe zu risikorelevanten Tatsachen, darf der Versicherer den Vertrag rückwirkend anfechten (§ 123 BGB i.V.m. VVG). Dann besteht kein Versicherungsschutz und gezahlte Prämien können zurückgefordert werden. Voraussetzung ist, dass die Täuschung kausal für den Vertragsschluss war. Beispiel: Verheimlicht man schwere Vorerkrankungen, würde der Versicherer sonst gar keinen Vertrag schließen oder nur mit Risikozuschlag.