Antwortdatum: 02.11.2024
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO einstellen, wenn Schuld und öffentliches Interesse gering sind oder Auflagen erfüllt werden (z.B. Geldzahlungen). Auch das Gericht kann in der Hauptverhandlung einstellen. So werden Bagatellfälle oder weniger schwerwiegende Delikte ohne Gerichtsverhandlung geregelt. Die Einstellung bedeutet keine Verurteilung und hinterlässt keinen Eintrag im Strafregister, jedoch ggf. im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.