Antwortdatum: 16.11.2024
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Versicherte vorsätzlich falsche Angaben macht, um den Versicherer zum Abschluss oder zur Leistung zu bewegen. Beispielsweise wenn man behauptet, ein Schaden sei Unfall gewesen, in Wirklichkeit war es Vandalismus durch sich selbst. Oder man verschweigt gravierende Vorschäden. Der Versicherer kann den Vertrag anfechten und muss keine Leistung erbringen. Im Extremfall ist das strafbar als Versicherungsbetrug.