Antwortdatum: 27.12.2024
Eine Schenkung (§§ 516 ff. BGB) liegt vor, wenn jemand unentgeltlich das Vermögen des anderen bereichert, indem er eine Sache oder Geld ohne Gegenleistung überträgt. Die Schenkung erfordert Einigkeit darüber, dass kein Entgelt fließt. Zudem bedarf es der Annahme durch den Beschenkten. Bei größeren Werten ist Schriftform ratsam, aber nicht zwingend. Doch Schenkungsversprechen ohne notarielle Form können unter Umständen unwirksam sein, wenn sie nicht vollzogen sind.