Antwortdatum: 16.12.2024
Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und Schädiger (§ 195, 199 BGB). Gegenüber dem Versicherer selbst kann man Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, die ebenfalls nach drei Jahren verjähren (§ 195 BGB i.V.m. VVG). Tritt man als Geschädigter direkt an den Versicherer heran, gelten die Haftungsfristen. Bei Personenschäden kann die Verjährung teils erst später beginnen, wenn Spätfolgen auftreten.