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Wann wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit (nach § 153 StPO) eingestellt, wann nach § 153a mit Auflagen?

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Frage vom Besucher

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04.12.2024

Manchmal stellt die Staatsanwaltschaft Vergehen ein, weil das öffentliche Interesse fehlt oder der Schaden gering ist. Warum unterscheiden sich diese zwei Normen?

Website-Administration 08.12.2024
Antwortdatum: 08.12.2024

§ 153 StPO ermöglicht die Einstellung, wenn das Verschulden gering und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorhanden ist. § 153a StPO verlangt den Beschuldigten, Auflagen oder Weisungen (z.B. Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtung) zu erfüllen. Erfüllt er sie, wird endgültig eingestellt. Unterschied: In § 153 kann man ohne Bedingungen einstellen, in § 153a kann man eine Wiedergutmachung fordern.

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