Antwortdatum: 08.12.2024
§ 153 StPO ermöglicht die Einstellung, wenn das Verschulden gering und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorhanden ist. § 153a StPO verlangt den Beschuldigten, Auflagen oder Weisungen (z.B. Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtung) zu erfüllen. Erfüllt er sie, wird endgültig eingestellt. Unterschied: In § 153 kann man ohne Bedingungen einstellen, in § 153a kann man eine Wiedergutmachung fordern.