Antwortdatum: 24.11.2024
Bei unentgeltlichen Gefälligkeiten wie Nachbarschaftshilfe nimmt die Rechtsprechung an, dass die Sorgfaltspflichten herabgesetzt sind. Das BGB selbst hat dafür keine ausdrückliche Regel, aber Gerichte unterscheiden: Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen haftet man nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ziel ist, dass freundschaftliche Hilfe nicht zu hohen Haftungsrisiken führt. Es kommt auf den Einzelfall an, wann aus Gefälligkeit ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis wird.