Antwortdatum: 12.11.2024
Die Öffentlichkeit garantiert Kontrolle des Gerichts, beugt Willkür vor und stärkt das Vertrauen in die Justiz. Doch Jugendsachen sind grundsätzlich nicht öffentlich, um Persönlichkeitsrechte Heranwachsender zu schützen. Auch in Verfahren, wo intime Details (z.B. Sexualdelikte) besprochen werden, kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen. Das Gesetz gibt also Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn schutzwürdige Interessen überwiegen.