Antwortdatum: 06.11.2024
Das Strafrecht unterscheidet zwischen Täterschaft (§ 25 StGB) und Teilnahme (Anstiftung: § 26, Beihilfe: § 27). Der Täter verwirklicht den Tatbestand selbst oder mit gemeinsamer Tatherrschaft. Der Anstifter veranlasst gezielt den Haupttäter, die Tat zu begehen. Der Gehilfe unterstützt sie physisch oder psychisch. Die Strafe für Anstiftung entspricht oft der des Täters, während Beihilfe geringer bestraft wird, sofern kein Sonderfall vorliegt.