Antwortdatum: 26.11.2024
Die StPO schreibt vor, dass Untersuchungshaft maximal sechs Monate dauern soll, es sei denn, die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen rechtfertigen eine Verlängerung. Der Haftprüfungssenat des Oberlandesgerichts muss zustimmen. Hintergrund: die Unschuldsvermutung und das Beschleunigungsgebot. Längere U-Haft bedarf intensiver Begründung, sonst wäre es eine unzumutbare Freiheitsbeschränkung ohne rechtskräftiges Urteil.