Antwortdatum: 30.11.2024
Eine Befangenheit liegt vor, wenn objektiv Gründe bestehen, dass Schöffe oder Richter voreingenommen sein könnten, z.B. persönliche Beziehung zum Angeklagten oder öffentlich geäußerte Vorurteile. Beide Parteien können einen Ablehnungsantrag stellen. Das Gericht prüft, ob ein unbefangener Dritter denkt, es gebe eine Voreingenommenheit. Wird dies bejaht, muss die Person ersetzt werden. Das sichert Unparteilichkeit im Prozess.