Antwortdatum: 13.12.2024
Bei unbestellter Ware besteht keine Zahlungspflicht. Man muss sie auch nicht aufbewahren oder zurückschicken, es sei denn, es handelt sich offensichtlich um eine versehentliche Zusendung eines Bekannten. Rechtsgrundlage ist § 241a BGB. Das Gesetz verhindert, dass Unternehmen so tun, als hätte der Verbraucher bestellt, und eine Rechnung schicken. Man darf die Ware behalten oder entsorgen, ohne dafür zu zahlen, sofern es wirklich unbestellt war.