Antwortdatum: 10.01.2025
Heute steht das in §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Culpa in contrahendo meint, dass schon vor Vertragsschluss Schutz- und Sorgfaltspflichten existieren. Täuscht oder verletzt jemand diese Pflichten (z.B. falsche Angaben zur Ware), entsteht Schadenersatzpflicht. Ursprünglich war das ein Richterrecht, nun ist es im BGB kodifiziert. So haftet man, wenn man den Verhandlungspartner während der Vertragsanbahnung schädigt, obwohl noch kein fertiger Vertrag existiert.