Antwortdatum: 27.12.2024
Das BGB unterscheidet mehrere Anfechtungsgründe: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum (§§ 119, 120 BGB) und Arglist (§ 123 BGB). Bei einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum muss ein erheblicher Irrtum über den Vertragsinhalt oder den Erklärungsakt vorliegen. Arglistige Täuschung und Drohung machen die Willenserklärung ebenfalls anfechtbar. Die Anfechtung ist in der Regel unverzüglich nach Kenntnis zu erklären. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Geschäfts ab Anfang, als hätte es nie existiert.