Antwortdatum: 19.11.2024
Ja, der Gesetzgeber hat das frühere 'Haustürwiderrufsrecht' in die allgemeinen §§ 312 ff. BGB integriert. Heute spricht man von Außergeschäftsraumverträgen, die das Recht auf Widerruf innerhalb 14 Tagen gewähren. Der Begriff 'Haustürwiderrufsrecht' stammt aus älteren Regelungen. Faktisch gilt für Verträge, die in der Wohnung des Verbrauchers oder auf der Straße abgeschlossen werden, dass man 14 Tage rückabwickeln kann.