Antwortdatum: 11.01.2025
Genau, Naturalrestitution (§ 249 BGB) bedeutet, dass der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Beispielsweise muss er die beschädigte Sache reparieren lassen oder die Kosten dafür tragen. Erst wenn die Wiederherstellung nicht möglich oder unzumutbar ist, kann Wertersatz verlangt werden. So soll der Geschädigte möglichst so stehen, als wäre der Schaden nie passiert.