Antwortdatum: 31.12.2024
Prozessfähigkeit bzw. Verhandlungsfähigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte in der Lage ist, an seiner Verteidigung mitzuwirken, das Verfahren zu verstehen und Entscheidungen zu treffen. Bei schweren psychischen Erkrankungen, akuten Delirzuständen oder tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen kann die Verhandlungsfähigkeit fehlen. Dann wird das Verfahren ausgesetzt, bis der Zustand behoben ist, oder man überprüft, ob eine Unterbringung nötig ist.