Antwortdatum: 01.01.2025
Nein, ein Realakt ist eine rein tatsächliche Handlung mit Rechtsfolgen kraft Gesetzes, ohne dass eine Willenserklärung oder ein Vertragswille vorhanden sein muss. Beispiel: das Eigentumserwerb durch Verarbeitung (§ 950 BGB) oder das Vermischen von Sachen. Anders beim Rechtsgeschäft, wo ein rechtsgeschäftlicher Wille geäußert wird, um eine rechtliche Bindung herbeizuführen. Realakte haben Rechtsfolgen, aber keine 'Willen, Rechtserfolg zu erzielen'-Komponente.