Antwortdatum: 14.12.2024
§ 313 BGB regelt, dass wenn sich nach Vertragsschluss die Umstände schwerwiegend ändern, sodass es unzumutbar wäre, am unveränderten Vertrag festzuhalten, eine Anpassung oder ggf. Auflösung möglich ist. Das gilt, wenn die Änderung weder vorhersehbar war noch im Risikobereich einer Seite liegt. Beispiel: Eine extreme Preisexplosion in Rohstoffen, die bei Vertragsabschluss keiner ahnte. So kann man den Vertrag einvernehmlich abändern oder, wenn das nicht möglich ist, kündigen.