Antwortdatum: 31.12.2024
Gemäß EMRK und deutschen Vorschriften hat jeder Beschuldigte das Recht, sich selbst oder durch Anwälte zu verteidigen, Beweisanträge zu stellen und zu schweigen. Anwälte können Akteneinsicht nehmen und Strafverteidigungsstrategie entwickeln. Das Recht auf einen Pflichtverteidiger besteht, wenn die Schwere der Tat oder Unfähigkeit zur Selbstverteidigung vorliegt. Dies gewährleistet ein faires Verfahren. Der Staat muss ggf. die Kosten für Verteidigung übernehmen, wenn der Angeklagte mittellos ist.