Antwortdatum: 24.11.2024
Bei § 227 StGB verursacht der Täter durch eine vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig den Tod des Opfers. Er hatte keinen Tötungsvorsatz, doch sein Handeln führte zum Tod. Strafe: drei bis 15 Jahre. Bei Totschlag hat der Täter einen direkten oder bedingten Tötungsvorsatz. Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Erfolgsqualifikationsdelikt, das die Strafbarkeit erhöht, wenn ein besonders schwerer Erfolg (Tod) eintritt.