Antwortdatum: 16.11.2024
Rechtswidrigkeit bedeutet, dass der Tatbestand verwirklicht wurde und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Notwehr (§ 32 StGB), Einwilligung oder Notstand können das eigentlich tatbestandsmäßige Verhalten erlauben. Damit entfällt die Rechtswidrigkeit, und der Täter bleibt straffrei. Das zeigt den Stufenaufbau: Erst klärt man, ob ein Tatbestand erfüllt ist, dann prüft man Rechtswidrigkeit und Schuld. Erst wenn alles erfüllt ist, liegt eine strafbare Handlung vor.