Antwortdatum: 17.12.2024
Entdeckt man einen Mangel, der schon beim Kauf vorhanden war, kann man seine Gewährleistungsrechte geltend machen. In den ersten zwölf Monaten nach Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht ab Werk vorlag (Beweislastumkehr). Danach kehrt sich die Beweislast um. Der Käufer kann in der Regel Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch), Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Diese gesetzlichen Ansprüche sind nicht durch AGB ausschaltbar.