Antwortdatum: 18.11.2024
'In dubio pro reo' besagt, dass ein Angeklagter freizusprechen ist, wenn nach Ausschöpfung aller Beweise noch Zweifel an seiner Schuld bestehen. Kein Richterspruch darf lauten: 'Wahrscheinlich ist er schuldig'. Die Beweise müssen den Schuldspruch zweifelsfrei rechtfertigen. Dieser Grundsatz soll Unschuldsvermutung und Rechtssicherheit sichern. Praktisch muss das Gericht bei verbleibender Unsicherheit den Freispruch fällen.