Bei beiden Delikten wird fremdes Eigentum angeeignet. Warum regelt das StGB zwei unterschiedliche Straftatbestände?
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18.12.2024
Antwortdatum: 18.12.2024
Diebstahl (§ 242 StGB) erfordert eine Wegnahme, also Bruch fremden Gewahrsams. Unterschlagung (§ 246 StGB) liegt vor, wenn der Täter das Gut bereits rechtmäßig oder faktisch hat und es sich nun rechtswidrig aneignet. Diebstahl beinhaltet also den Akt der Wegnahme, während bei Unterschlagung der Täter bereits Besitz hat. Der Strafrahmen ist bei Diebstahl meist höher, da das gewaltsame Ergreifen mehr Unrecht darstellt.
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