Antwortdatum: 02.11.2024
Ja, die Pandemie war ein Beispiel: Wenn Vertragsparteien Restaurantpacht vereinbaren, dann kommt ein Lockdown. Die Geschäftsgrundlage (Gästeverkehr) entfällt teilweise. Nach § 313 BGB kann man Anpassung oder Kündigung verlangen, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Gerichte haben entschieden, man könne Pacht herabsetzen. Die Umstände der Pandemie waren unvorhersehbar und erschütterten das Geschäftsmodell, so dass § 313 BGB eingreift.