Antwortdatum: 09.01.2025
Leistungsstörung meint jede Abweichung vom vertragsgemäßen Ablauf: Der Schuldner leistet gar nicht (Unmöglichkeit), zu spät (Verzug) oder mangelhaft (Schlechtleistung). Daneben gibt es Nebenpflichtverletzungen (z.B. Schutzpflichten). Das BGB regelt in §§ 275 ff. (Unmöglichkeit), §§ 286 ff. (Verzug) und §§ 434 ff. (Mängel beim Kauf) die Konsequenzen. Je nach Art der Störung kann man Schadenersatz, Rücktritt oder Minderung verlangen.