Antwortdatum: 13.12.2024
Wenn die geschuldete Leistung objektiv unmöglich ist (z.B. das zerstörte Einzelstück), ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Der Schuldner wird von der Leistungspflicht befreit. Ob Schadenersatz gefordert wird, hängt vom Verschulden ab: Hat der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet (z.B. er brannte die Sache ab), haftet er nach § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 283 BGB. War es eine zufällige Unmöglichkeit, trägt mancher Gläubiger das Risiko, es sei denn, das Gesetz ordnet anderes an.