Antwortdatum: 11.01.2025
Bei Nötigung (§ 240 StGB) können besonders schwere Fälle etwa vorliegen, wenn die Tat mit erheblicher Gewalt oder Beeinträchtigung des Opfers verbunden ist, oder wenn mehrere Täter zusammenwirken. Zwar definiert das Gesetz keine feste Liste, doch die Rechtsprechung erkennt z.B. massiv organisierte Nötigung, Erpressung ähnlicher Charakter oder erhebliche Folgen für das Opfer als besonders schwer. Folge ist ein höherer Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.