Antwortdatum: 02.12.2024
Ein Dauerschuldverhältnis erstreckt sich auf wiederkehrende Leistungspflichten über einen längeren Zeitraum. Da es keinen einmaligen Leistungsaustausch wie beim Kauf gibt, braucht man spezifische Regeln für Kündigungsfristen, Preisanpassungen, Leistungsstörungen auf Dauer usw. Das BGB enthält besondere Bestimmungen, etwa für Miete (§§ 535 ff.) oder Leihe. Beispielsweise kann man Dauerschuldverhältnisse außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.