Antwortdatum: 16.12.2024
Eine Vollmacht ermächtigt den Stellvertreter, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte abzuschließen. § 164 BGB sagt, dass die Erklärung des Vertreters mit 'im Namen des' abgegeben werden muss. Dann trifft das Geschäft den Vertretenen, nicht den Vertreter selbst. Man unterscheidet Innenvollmacht (erteilt dem Vertreter intern) und Außenvollmacht (gegenüber Dritten). Grenzen der Vollmacht sind zu beachten. Handelt der Vertreter ohne oder über die Vollmacht hinaus, ist das Geschäft schwebend unwirksam.