Antwortdatum: 03.12.2024
Ja, wenn das Gericht keine Aussetzung zur Bewährung anordnet, erfolgt ein Strafantritt in einer Justizvollzugsanstalt. Ab zwei Jahren Freiheitsstrafe kann nicht ausgesetzt werden, unter zwei Jahren ist es eine Ermessensfrage. Auch für Straftäter mit Vorstrafen oder erheblicher Rückfallgefahr wird meist keine Bewährung gewährt. Dann ist die Strafe in Haft zu verbüßen.