Antwortdatum: 02.11.2024
Bei Nichtzahlung tritt der Versicherer in Vorleistung und mahnt den säumigen Versicherungsnehmer. Wird auf die Mahnung nicht reagiert, kann der Versicherer die Leistungspflicht aussetzen oder den Vertrag nach Fristablauf kündigen (§ 38 VVG). In der Krankenversicherung (Pflichtversicherung) gelten Sonderregelungen: Der Schutz erlischt nicht vollständig, aber es wird auf Notfallversorgung beschränkt. Generell drohen also Vertragsstrafen und gegebenenfalls Verlust des Schutzes.