Antwortdatum: 31.10.2024
Gestaltungsrechte sind subjektive Rechte, mit denen man einseitig eine Rechtslage verändern kann. Rücktritt beendet ein Vertragsverhältnis, Kündigung löst ein Dauerschuldverhältnis auf, Anfechtung macht ein Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig. Sie heißen so, weil man den bestehenden Rechtszustand eigenständig 'gestaltet', ohne dass die andere Partei zustimmen muss. Das BGB kennt mehrere solcher Instrumente (z.B. Widerruf bei Verbraucherverträgen).