Antwortdatum: 14.01.2025
Ja, Willensmängel liegen vor, wenn der innere Wille nicht mit der Erklärung übereinstimmt oder durch äußere Einwirkung verzerrt wird. Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB): Man verspricht sich oder verschreibt sich. Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB): Man weiß nicht, was man erklärt. Eigenschaftsirrtum (§ 119 II) ist ein Sonderfall. Täuschung (§ 123 I) oder Drohung (§ 123 II) sind auch Willensmängel, führen zur Anfechtbarkeit. Alle führen zur Möglichkeit, den Vertrag rückwirkend aufzuheben.