Antwortdatum: 14.11.2024
Bleibt der Pächter den Pachtzins schuldig, sollten Sie ihn zunächst schriftlich und nachweisbar mahnen. Kommt er innerhalb einer angemessenen Frist seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist eine außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags möglich. Hier greifen die Vorschriften des BGB und des Landpachtrechts. Anschließend können Sie den ausstehenden Betrag gerichtlich geltend machen, notfalls per Vollstreckungstitel. Ein anwaltliches Schreiben kann oft die Zahlung beschleunigen. Prüfen Sie die Vertragsklauseln genau, um formale Fehler bei Kündigung und Geltendmachung zu vermeiden.