Antwortdatum: 02.12.2024
Nießbrauch ist das unveräußerliche Recht, den Nutzen einer Sache (z.B. einer Immobilie) zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein (§§ 1030 ff. BGB). Man unterscheidet den Zuwendungsnießbrauch, Vorbehaltsnießbrauch oder Bruchteilsnießbrauch. Auch am gesamten Vermögen kann Nießbrauch bestehen. Der Berechtigte darf Früchte ziehen (Mieteinnahmen), muss die Sache aber erhalten. Veräußern darf er sie nicht. Oft wird Nießbrauch vereinbart, um z.B. Eltern ihren Wohnsitz zu sichern.