Antwortdatum: 14.12.2024
Nach § 195 BGB gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Für Versicherungsansprüche läuft die Frist meist ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer davon wusste. Je nach Versicherungsart gelten Besonderheiten. Sind die Fristen abgelaufen, kann der Versicherer die Zahlung verweigern. Daher sollte man Schadensmeldungen zeitnah vornehmen. Manche Verträge enthalten abweichende Regelungen, die jedoch gesetzlich limitiert sind.