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Welche Info-Pflichten hat ein Versicherer beim Vertragsabschluss?

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12.12.2024

Langer Fragenkatalog, Prospekte, AVB – was muss tatsächlich geliefert werden?

Website-Administration 13.12.2024
Antwortdatum: 13.12.2024

Nach § 7 VVG muss der Versicherer sämtliche Vertragsinhalte, AVB, Verbraucherinformationen, Tarifdetails, Widerrufsbelehrung und Angaben zum Ombudsmann zur Verfügung stellen. Er soll unmissverständlich die Leistungen, Beiträge, Laufzeit und Kündigungsmodalitäten offenlegen. Diese Infos sind zumeist in den Produktinformationsblättern, Kundeninformationen, AVB und dem Antragspaket enthalten. So soll eine fundierte Kaufentscheidung ermöglicht werden.

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