Antwortdatum: 13.12.2024
Nach § 7 VVG muss der Versicherer sämtliche Vertragsinhalte, AVB, Verbraucherinformationen, Tarifdetails, Widerrufsbelehrung und Angaben zum Ombudsmann zur Verfügung stellen. Er soll unmissverständlich die Leistungen, Beiträge, Laufzeit und Kündigungsmodalitäten offenlegen. Diese Infos sind zumeist in den Produktinformationsblättern, Kundeninformationen, AVB und dem Antragspaket enthalten. So soll eine fundierte Kaufentscheidung ermöglicht werden.