Antwortdatum: 07.01.2025
Ein eigenständiges Umgangsrecht besteht primär für Eltern und Kinder. Enge Bezugspersonen, zu denen auch Geschwister und weitere Verwandte zählen, können einen Umgangsanspruch geltend machen, wenn dieser dem Kindeswohl dienlich ist (§ 1685 BGB). Das Gericht kann dieses Recht anerkennen und entsprechende Kontakte anordnen, falls die Beziehung für die Entwicklung des Kindes wichtig ist. Allerdings ist das weniger stark ausgeprägt als das elterliche Umgangsrecht. Wenn die Eltern den Kontakt grundlos verbieten und das Kind darunter leidet, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, das dann nach Abwägung des Kindeswohls einen regelmäßigen Geschwister- oder Verwandtenumgang festlegen kann.