Antwortdatum: 16.11.2024
Ist im Kaufvertrag eine vollständige Lieferung vereinbart und liefert der Verkäufer nur teilweise, kann der Käufer eine Frist zur Nacherfüllung (Restlieferung) setzen. Kommt die nicht, darf er vom gesamten Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn unbrauchbar ist oder er die Teilleistung nicht akzeptieren will. Nur wenn Teillieferungen vereinbart waren (z.B. sukzessive Lieferung), muss er die Teillieferung annehmen und kann nur hinsichtlich noch ausstehender Ware Ansprüche geltend machen.