Antwortdatum: 13.01.2025
Ja, nach Rom-I-Verordnung auf EU-Ebene können Parteien in grenzüberschreitenden Verträgen das anwendbare Recht wählen. Das Zivilrecht, z.B. BGB, findet Anwendung, wenn man sich auf deutsches Recht einigt. Dennoch können zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht umgangen werden. Generell ist die Rechtswahlfreiheit vorhanden, aber man darf keine unzulässige Umgehung wesentlicher Schutzbestimmungen betreiben.