Antwortdatum: 15.11.2024
Klassisch deckt Hausrat Einbrüche, also das gewaltsame Eindringen in verschlossene Räume. Wird die Haustür unverschlossen gelassen, kann dies als fahrlässige Pflichtverletzung gewertet werden. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung kürzen. Wurde die Tür nur zugezogen, aber nicht verschlossen, könnte das eine Obliegenheitsverletzung sein. Jeder Fall wird individuell geprüft. Stellt das Gericht fest, dass es grobe Fahrlässigkeit war, kann eine Leistungsminderung erfolgen.